Ausscheiden eines Gesellschafters

Ausscheiden eines Gesellschafters
Rechtsfolgen sind: 1. Bei A.e.G. aus einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR): a) Fortsetzung der Gesellschaft nur, wenn das im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist (§ 736 BGB).
- b) Der Anteil des Ausscheidenden wächst den verbleibenden Gesellschaftern zu (§ 738 BGB).
- c) Der Ausscheidende erhält von der Gesellschaft die von ihm zur Benutzung überlassenen Gegenstände zurück, er ist von gemeinschaftlichen Schulden zu befreien; seine Abfindung bemisst sich nach dem Betrag, den er bei einer  Auseinandersetzung erhalten würde.
- 2. Bei A.e.G. aus einer OHG oder KG wird die Gesellschaft grundsätzlich fortgesetzt (§ 131 HGB).
- a) Haftung:  Ausgeschiedener Gesellschafter.
- b) Ist der Name eines ausscheidenden Gesellschafters in der Firma enthalten, so ist die  Firmenfortführung nur mit seiner ausdrücklichen Einwilligung gestattet (§ 22 HGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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